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VEREINSSATZUNG

der Gerhard Herzberg Gesellschaft
Freundeskreis des Fachbereichs Physik der Technischen Universität Darmstadt
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 12. Dezember 2003.
Geändert am 3. Mai 2004



1. Name, Sitz, Status, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen "Gerhard Herzberg Gesellschaft" Freundeskreis des Fachbereichs Physik der Technischen Universität Darmstadt

  2. Sitz des Vereins ist Darmstadt.

  3. Der Verein ist am 9. 3. 2004 beim Amtsgericht Darmstadt unter AZ 8 VR 3270 im Vereinsregister eingetragen worden und führt den Namenszusatz e. V.. Am 13. 5. 2004 wurde vom Finanzamt Darmstadt dem Verein bescheinigt, gemeinnützigen Zwecken zu dienen.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr


2. Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft in Lehre und Forschung auf dem Gebiet der Physik an der Technischen Universität Darmstadt, sowie die Studierendenförderung. Der Verein verfolgt dabei ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. die Verleihung von Preisen für hervorragende wissenschaftliche Leistungen (namentlich Abschlussarbeiten und Doktorarbeiten),
    2. die Verleihung von Preisen für besonderen Einsatz in der Lehre,
    3. die Förderung des internationalen Austauschs von Studierenden,
    4. die Förderung von Aktivitäten des Fachbereichs, die geeignet sind, den Kontakt zu den Alumni aufrecht zu erhalten und zu pflegen,
    5. die Förderung von Außenwirkung und Außenkontakten des Fachbereichs, zum Beispiel auch zu Schulen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig. Seine Tätigkeit ist in keiner Weise auf wirtschaftlichen Erwerb oder auf Gewinnerzielung gerichtet. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


3. Mitglieder

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.

  2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung und deren Annahme durch den Vorstand.

  3. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Tod,
    2. bei juristischen Personen mit deren Auflösung,
    3. durch Austrittserklärung, die erst nach dem Ende des laufenden Geschäftsjahres des Vereins wirksam wird,
    4. durch Nichtbezahlung des Jahresbeitrags nach Maßgabe des § 4 (2),
    5. durch Ausschluss aus wichtigem Grund nach Beschluss des Vorstands, gegen den Berufung an die Mitgliederversammlung möglich ist.


4. Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird zum 1. Januar für das jeweilige Geschäftsjahr fällig.

  2. Nicht eingegangene Beiträge werden einmal angemahnt. Wenn sich ein Mitglied mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Verzug befindet, erlischt die Mitgliedschaft nach Beschluss des Vorstandes.


5. Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

6. Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins.

  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom Vorsitzenden des Vorstands einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands im Bedarfsfall oder auf begründeten schriftlichen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder einberufen. An die Stelle einer außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch eine schriftliche Umfrage treten, auf die die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen antwortet. Für Beschlüsse der Umfrage gilt § 7 entsprechend.

  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher, zu übersenden. Die Einladung erfolgt per E-Mail, Fax oder einfachen Brief an die letzte bekannte Adresse.

  4. Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem Vorsitzenden des Vorstands vorliegen. Verspätete Anträge sind unbeachtlich.

  5. Eine Vertretung der Mitglieder durch einen Bevollmächtigten ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis dem Vorsitzenden schriftlich nachgewiesen wird.


7. Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung
    1. nimmt den Jahresabschlussbericht des Vorstands entgegen,
    2. wählt den Vorstand (§ 8),
    3. prüft und genehmigt die Jahresabschlussrechnung des Vorstands und erteilt Entlastung,
    4. beschließt den Haushaltsplan,
    5. entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines Organs bestimmt ist.

  2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder oder deren Bevollmächtigten über
    1. die Auflösung des Vereins,
    2. änderung des Zwecks des Vereins (§2),
    3. Richtlinien zur Nutzung etwaiger Vereinseinrichtungen,
    4. Beginn und Ende einer Kooperation mit einer anderen Körperschaft,
    5. den Ausschluss von Mitgliedern auf Antrag des Vorstandes.
    6. Wird die erforderliche Zahl der anwesenden Mitglieder nicht erreicht, kann von den Anwesenden eine außerordentliche Mitglieder-versammlung nach § 6 (2) einberufen werden.

  3. Beschlüsse mit Ausnahme der unter (2) genannten werden durch einfache Mehrheit der Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, sofern mindestens 10% der Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, kann von den Anwesenden eine außerordentliche Mitglieder-versammlung nach § 6 (2) einberufen werden.

  4. In der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden des Vorstands und einem Schriftführer zu unterzeichnen und zu genehmigen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitglieder-versammlung vom Vorsitzenden des Vorstands bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Verhandlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitglieds muss dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben werden, jedoch nicht die Begründung. Die Begründung kann von dem Mitglied innerhalb von zwei Tagen nach der Beendigung der Mitglieder-versammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.

  5. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


8. Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sechs Personen: der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Er bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist; Wiederwahl ist statthaft. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, in der Regel Vorsitzende oder Vorsitzender und Schatzmeisterin oder Schatzmeister, vertreten gemeinsam.

  2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

  3. Zu Sitzungen des Vorstands ist eine Woche vorher schriftlich einzuladen. Mit dem Einverständnis der Mitglieder des Vorstands kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.

  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter, anwesend ist. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.


9. Zuständigkeiten des Vorstands

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe, die die Mitgliederversammlung festgelegt hat, ermächtigt.

  2. Dem Vorstand obliegt die Führung der Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben des Vereins.

  3. In dringenden, keinen Aufschub duldenden Fällen kann der Vorstand über die vorstehend genannten Befugnisse hinaus Maßnahmen treffen. Derartige Entscheidungen erfordern die Mehrheit der Mitglieder des Vorstands. Sie sind den Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitzuteilen.


10. Auflösung

  1. über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung gemäß § 7 (2).

  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerlichen Vergünstigung ist sicher zustellen, dass das Vermögen des Vereins weiterhin gemeinnützigen wissenschaftlichen Zwecken zugute kommt. Der Auflösungsbeschluss soll deshalb festlegen, wem das Vereinsvermögen zufällt. Unterbleibt eine solche Festlegung, fällt das Vermögen an den Fachbereich Physik der Technischen Universität Darmstadt.

  3. Im Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu bestellen.


11. Sonstiges

  1. Der Vorstand muss der Finanzbehörde unverzüglich mitteilen, wenn die Satzung geändert wird, der Verein aufgelöst oder in eine andere Körperschaft überführt wird oder das Vermögen des Vereins übertragen wird, sofern dies steuerliche Vergünstigungen betrifft.

  2. Vor Verteilung oder übertragung des Vermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.


12. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Beschlussfassung durch die schriftliche Mitgliederbefragung vom 3. 5. 2004 in Kraft.



Vorsitz: Prof. Dr. Thomas Walther
Schriftführung: Dr. Franco Laeri
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